3.2 Nachdem der Beschwerdeführer den für das Jahr 2016 geltend gemachten (und ebenfalls belegten) Schaden in der Höhe von Fr. 8'404.90 in seiner Begründung vom 20. April 2018 ausdrücklich anerkennt, ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Schaden von total Fr. 18'832.80 hinreichend nachgewiesen.