8 3.1.3 In den vorinstanzlichen Akten liegen neben der Lohnbescheinigung (Viact. 1) und dem Arbeitgeberkontrollbericht (Vi-act. 3) das Abschreibungsprotokoll 2015 (Vi-act 8) sowie der Kontoauszug der B.________ AG des Jahres 2015 (Viact. 10). Sämtliche Akten weisen übereinstimmende Positionen aus. Damit ist die Schadenshöhe hinreichend substantiiert dargelegt. Hingegen bringt der Beschwerdeführer keine Begründungen vor, inwiefern die errechnete Schadenshöhe unrichtig sei, weshalb der Schaden hinreichend nachgewiesen ist.