3.1.2 Die von der Vorinstanz geltend gemachten Schadenersatzforderungen betreffen Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verwaltungs- und Mahnungskosten sowie Verzugszinsen. Aufgrund der den Parteien obliegenden Mitwirkungspflichten ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beschwerdeführer, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG H 253/02 vom 23.1.2003 E. 5.1; Urteil des BGer 9C_901/2008 vom 8.7.2009 E. 4.1; ZAK 991 S. 126 E. II/1b; VGE II 2016 2 E. 5.2).