2.3 Es ist unbestritten und geht überdies aus dem Handelsregisterauszug der B.________ AG (Vi-act. 7) hervor, dass der Beschwerdeführer seit ihrer Gründung bis zum Konkurs das einzige Mitglied des Verwaltungsrates war. In seiner Beschwerde vom 3. April 2018 (Eingang) anerkennt der Beschwerdeführer zudem, Geschäftsführer der B.________ AG gewesen zu sein. Folglich ist dem Beschwerdeführer die Organstellung sowohl formell als auch materiell zuzuerkennen (vgl. vorstehend E. 1.1). Daran mögen die Vorbringen des Beschwerdefüh-