9C_131/2008 vom 28.5.2009 E. 3.3.2; Urteile des EVG H 74/05 vom 8.11.2005 E. 4.2; H 137/00 vom 6.11.2000 E. 4c). Schadenskenntnis vor dem Regelzeitpunkt ist nur unter besonderen Umständen anzunehmen, namentlich einer gesicherten Kenntnis des entstandenen Schadens (Reichmuth, a.a.O., Rz. 823 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Von einer Kenntnisnahme des Schadens nach dem Regelzeitpunkt ist ebenfalls nur ausnahmsweise auszugehen, z.B. infolge Unkenntnis des Schadenersatzpflichtigen (Reichmuth, a.a.O., Rz. 826).