2.2.2 Zum Kriterium der Kenntnis des Schadens hat das Bundesgericht Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen von der Schadenskenntnis ausgegangen wird (Reichmuth, a.a.O., Rz. 822). Um solche Regelzeitpunkte handelt es sich bei der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, bei der Auflage des Kollokationsplanes sowie bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Kieser, a.a.O., N Rz. 522 ff.; Reichmuth, a.a.O., Fn. 1164 zu Rz. 822 mit Verweis auf BGE 126 V 443 E. 3; und das Urteil des EVG H 131/00 vom 21.12.2001 E. 2a; siehe weiter die Urteile des BGer 9C_910/2009 vom 29.1.2010 E. 3.3.2 m. w. Verw.; 9C_131/2008 vom 28.5.2009 E. 3.3.2;