6 2.2.1 Vorab ist die Frage der Anspruchsverjährung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 815), zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schadenersatzforderungen insbesondere auch während der Dauer des Einspracheverfahrens verjähren können (BGE 135 V 74 [= 9C_473/2008 vom 19.12.2008]). Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjähren Schadenersatzansprüche zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.