2.1 Die B.________ AG, als deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer ins Recht gefasst worden ist, hatte Ihren Sitz während ihres ganzen Bestehens, seit dem 10. April 2014 bis zu ihrer Löschung aus dem Handelsregister am 8. September 2017, in C.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. oben E. 1; statt vieler: Urteil des BGer H 106/06 vom 26.6.2007 E. 4.2 m. Hinw.).