Der adäquate Kausalzusammenhang wird bei jedem Umstand angenommen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 E. 4a m.H. = AHI 1994 204). Dabei gilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die Überzeugung gewinnt, ein pflichtgemässes Verhalten hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die durch Erfahrungssätze indizierten Auswirkungen gezeitigt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 768-771).