zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann. Ebenso ist eine Schadenersatzpflicht zu verneinen, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 E. 1d mit Verweis auf BGE 108 V 183; Urteil des EVG H 61/01 vom 16.3.2002 E. 3a). Zur Beurteilung des Verschuldens eines Organs sind zudem die privatrechtlichen Bestimmungen über die Organhaftung beizuziehen (Kieser, a.a.O., N Rz. 463).