52 AHVG zu werten. Das absicht- 5 liche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen, u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619 f.; VGE 489/90 vom 21.4.1999 E. 3). Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat.