In der Rechtsprechung hat es sich zudem etabliert, das Ausmass der Pflichten von der Unternehmensgrösse abhängig zu machen. Bei einem kleinen Unternehmen mit einer einfachen Verwaltungsstruktur wird vom einzigen Verwaltungsrat, der zugleich die Verwaltung der Gesellschaft zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange verlangt, ohne dass er sich durch Delegation bestimmter Befugnisse entlasten könnte (BGE 112 V 1 E. 1.2.a; Kieser, a.a.O., N Rz. 476).