Wer als Verwaltungsrat die Geschäfte nicht selber führt, darf sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil BGE 114 V 223 auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges verlassen; allerdings wird von ihm verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Kieser a.a.O., N Rz. 473).