3 rungsrechtliche Betrachtungsweise differenziert allerdings zwischen dem geschäftsführenden und dem nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied. Wer als Verwaltungsrat die Geschäfte nicht selber führt, darf sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil BGE 114 V 223 auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges verlassen;