Dem Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft kommt typischerweise formelle Organstellung zu. Der Verwaltungsrat hat – nach Art. 716a OR eine Reihe von Aufgaben, die nicht übertragbar sind. Dazu gehört grundsätzlich die Überprüfung der zutreffenden AHV-rechtlichen Beitragserhebung und -be- zahlung (Kieser, a.a.O., N Rz. 497 m. Verw. auf N Rz. 473). Die sozialversiche-