F. Gegen diesen Entscheid reicht A.________ am 3. April 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein, und bestreitet sowohl die Forderung im Grundsatz als auch deren Höhe. Zur Begründung seiner Beschwerde ersuchte er um die Gewährung einer Nachfrist, welche ihm mit Verfügung vom 3. April 2018 bis 20. April 2018 gewährt wurde. Am 19. April 2018 (Postaufgabe) reichte er diese nach. Am 1. Mai 2018 ging schliesslich die Vernehmlassung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz ein, wobei diese um Abweisung der Beschwerde ersuchte. 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: