{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-42_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4c2ec6a4ed5ec0df1a423f5f14f44c3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-42_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f247a8732f74a5d0362eea2922f5204cdff3706d91b2ccb1862856013153fe3078446d99fa1badb7812f49d6621984da17d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f247a8732f74a5d0362eea2922f5204cdff3706d91b2ccb1862856013153fe3078446d99fa1badb7812f49d6621984da17d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_42", "Checksum": "7382ab317b384ddf19e2a5969aade999"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2018 42\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG) | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n3.4.2 Die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kann ausnahmsweise in entschuldbarer Weise erfolgen, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere\nForderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt,\nsofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der\nLage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist\nnachzahlen können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; 132 III\n9\n523 E. 4.6; ZAK 1992 S. 248 E. 4b). Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann\naber für sich allein - in Abwesenheit anderer Umstände - nicht als grobfahrlässig\ngewertet werden (BGE 121 V 243 E. 4b). Eine kurze Dauer bzw. \"nützliche Frist\"\nin diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein\nJahr lang verletzt wird (Urteil des BGer 9C_111/2007 vom 17.9.2007 E. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt (Urteil des EVG H 34/02 vom 4.3.2004 E. 5.2) oder wenn eine\nSanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden\nkann (Urteil des EVG H 295/02 vom 2.12.2003 E. 5.2.1). Nicht entschuldbar ist\ndie Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil des EVG H 28/84 vom 21.8.1985 E. 3; zum Ganzen:\nUrteil des BGer 9C_330/2010 vom 18.1.2011 E. 3.4; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Art. 52 Rz. 48 ff.).\n\n3.4.3 Die guten Absichten des Beschwerdeführers werden zwar grundsätzlich\nnicht infrage gestellt, vermögen aber das widerrechtliche Handeln nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 109 V 86 E. 5). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2015, mithin zwei Jahre vor Eröffnung des Konkurses mit den Zahlungen an die Vorinstanz im Rückstand war. Hingegen geht\naus den Akten weder hervor, er habe ein Sanierungskonzept ausgearbeitet und\numsetzen wollen, noch dass er die Vorinstanz über den Liquiditätsengpass der\nB.________ AG informiert und um Zahlungsaufschub gebeten hätte, wie es\nArt. 34b AHVV vorsieht.\n\nAuch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf seinen Buchhalter vertraut, schlägt im vorliegenden Fall fehl. Als Verwaltungsrat einer Firma, die sich in\neine schwierigen finanziellen Lage befand (worauf u.a. die Bilanz [Vi-act. 13], die\nE-Mail Korrespondenz vom 30. Dezember 2016 [Vi-act. 13] hinweisen), war der\nBeschwerdeführer verpflichtet, sich einen Überblick über die hängigen Verbindlichkeiten und deren Bedeutung zu verschaffen. Er musste wissen, dass und in\nwelchem Umfang AHV-Beiträge ausstehend waren und er hätte dafür sorgen\nmüssen, dass mit den Löhnen auch die AHV-Beiträge bezahlt werden. Indem er\ndiesen Pflichten nicht nachgekommen ist, hat er ausser Acht gelassen, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als\nbeachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 109 V 86 E. 6). Damit erfüllt die\nPflichtverletzung des Beschwerdeführers das Kriterium der Grobfahrlässigkeit.\nOb und inwiefern der Buchhalter durch eigenes Fehlverhalten Haftpflichtansprüche des Beschwerdeführers begründet, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.\n\n10\n3.5 Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der grobfahrlässigen Verletzung der Abrechnungs- und Beitragspflicht gemäss Art. 14\nAbs. 1 AHVG und Art. 34 AHVV und dem durch Nichtleisten der geschuldeten\nBeiträge ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben und wird vom Beschwerdeführer bezüglich der Forderungen aus dem Jahr 2016 anerkannt und bezüglich\nder gleichartigen Forderungen aus dem Jahr 2015 nicht substantiiert bestritten.\n\n4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den\nSchaden im Umfang von Fr. 18'832.80 substantiiert dargelegt, der Beschwerdeführer hingegen den für das Jahr 2015 geltend gemachten Schaden nicht substantiiert bestreiten kann und jenen für das Jahr 2016 sogar ausdrücklich anerkennt. Dieser Schaden wurde in widerrechtlicher Weise durch grobfahrlässiges\nHandeln von der B.________ AG verursacht. Aufgrund seiner Organfunktion für\ndie B.________ AG hat sich der Beschwerdeführer deren Handlungen zurechnen\nzu lassen und der Vorinstanz den entstandenen Schaden zu ersetzen.\n\n5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG\ni.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\n\n11\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer im Sinne der\nErwägungen verpflichtet, der Vorinstanz einen Schadenersatz von\nFr. 18'832.80 zu bezahlen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen\nRechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A).\n\nSchwyz, 26. Juni 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\n"}