{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-42_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4c2ec6a4ed5ec0df1a423f5f14f44c3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-42_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f247a8732f74a5d0362eea2922f5204cdff3706d91b2ccb1862856013153fe3078446d99fa1badb7812f49d6621984da17d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f247a8732f74a5d0362eea2922f5204cdff3706d91b2ccb1862856013153fe3078446d99fa1badb7812f49d6621984da17d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_42", "Checksum": "7382ab317b384ddf19e2a5969aade999"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2018 42\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG) | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n2.3 Es ist unbestritten und geht überdies aus dem Handelsregisterauszug der\nB.________ AG (Vi-act. 7) hervor, dass der Beschwerdeführer seit ihrer Gründung bis zum Konkurs das einzige Mitglied des Verwaltungsrates war. In seiner\nBeschwerde vom 3. April 2018 (Eingang) anerkennt der Beschwerdeführer zudem, Geschäftsführer der B.________ AG gewesen zu sein. Folglich ist dem Beschwerdeführer die Organstellung sowohl formell als auch materiell zuzuerkennen (vgl. vorstehend E. 1.1). Daran mögen die Vorbringen des Beschwerdefüh-\n\n7\nrers, er sei vor April 2016 lediglich ein normaler Angestellter und nicht Aktionär\nder B.________ AG gewesen, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der geschäftsführende Verwaltungsrat zweifellos ein Organ.\n\n3.1.1 Die Vorinstanz begründet die Schadenersatzforderung für das Jahr 2015\neinerseits mit der für das Jahr 2015 ausgewiesenen Lohnsumme von\nFr. 140'914.00 (Vi-act. 1) sowie der gemäss Arbeitgeberkontrollbericht der\nRevisionsstelle der Ausgleichskassen zu wenig bescheinigten Lohnzahlung über\nFr. 1'988.00 (Vi-act. 3). Gestützt auf diese Lohnsumme von Fr. 142'902.00\nerrechnete die Vorinstanz den Schaden für das Jahr 2015 gemäss Einspracheentscheid (Vi-act. 15) folgendermassen:\n\nAHV/IV/EO-Beiträge (10,3%) Fr. 14'718.90\n\nALV-Beiträge (2,2%) Fr. 3'143.85\n\nFAK-Beiträge Fr. 2'143.50\n\nVerwaltungskosten Fr. 735.95\n\nMahngebühren Fr. 30.00\n\nVerzugszinsen Fr. 52.35\n\n./. Teilzahlung vom 27.7.2015 Fr. -1'436.90\n\n./. Teilzahlung vom 12.11.2015 Fr. -3'210.20\n\n./. Teilzahlung vom 16.12.2015 Fr. -3'180.20\n\n./. CO2-Gutschrift Fr. -49.35\n\n./. FAK-Zul. an Arbeitnehmer Fr. -2'520.00\n\nSchaden im Jahr 2015 Fr. 10'427.90\n\n3.1.2 Die von der Vorinstanz geltend gemachten Schadenersatzforderungen betreffen Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verwaltungs- und Mahnungskosten sowie Verzugszinsen. Aufgrund der den Parteien obliegenden Mitwirkungspflichten\nist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beschwerdeführer, substantiiert darzulegen, weshalb der von der\nKasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG H 253/02 vom\n23.1.2003 E. 5.1; Urteil des BGer 9C_901/2008 vom 8.7.2009 E. 4.1; ZAK 991\nS. 126 E. II/1b; VGE II 2016 2 E. 5.2).\n\n8\n3.1.3 In den vorinstanzlichen Akten liegen neben der Lohnbescheinigung (Viact. 1) und dem Arbeitgeberkontrollbericht (Vi-act. 3) das Abschreibungsprotokoll\n2015 (Vi-act 8) sowie der Kontoauszug der B.________ AG des Jahres 2015 (Viact. 10). Sämtliche Akten weisen übereinstimmende Positionen aus. Damit ist die\nSchadenshöhe hinreichend substantiiert dargelegt. Hingegen bringt der\nBeschwerdeführer keine Begründungen vor, inwiefern die errechnete Schadenshöhe unrichtig sei, weshalb der Schaden hinreichend nachgewiesen ist.\n\n3.2 Nachdem der Beschwerdeführer den für das Jahr 2016 geltend gemachten\n(und ebenfalls belegten) Schaden in der Höhe von Fr. 8'404.90 in seiner Begründung vom 20. April 2018 ausdrücklich anerkennt, ist der von der Vorinstanz\ngeltend gemachte Schaden von total Fr. 18'832.80 hinreichend nachgewiesen.\n\n3.3 Hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Schädigung wird in casu festgestellt,\ndass die unterbliebene Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht\neinen Verstoss gegen eine haftungsbegründende Norm darstellt (Art. 14 Abs. 1\nAHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV). Nach der Rechtsprechung darf grundsätzlich bei\nfinanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden, als die darauf\nunmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind (Urteil des EVG\nH 394/01 vom 19.11.2003 E. 6.2.3 mit Verweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214\nE. 5). Vorliegend verletzte die B.________ AG als Arbeitgeberin ihre Abrech-\nnungs- und Beitragszahlungspflichten, indem sie die Arbeitgeberbeiträge der\nJahre 2015 und 2016 nicht vollständig leistete, was bei der Ausgleichskasse zu\neinem Schaden führte. Der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat und\nGeschäftsführer war verantwortliches Organ der B.________ AG und ist seinen\nPflichten im Sinne von Art. 52 AHVG und 716a OR nicht nachgekommen, weshalb die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist.\n\n3.4.1 Hinsichtlich des Verschuldens bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte bis\nzum 3. Januar 2017 an ein Weiterbestehen der B.________ AG geglaubt, und\nhätte diese nach bestem Wissen und Gewissen geführt und vor einem Konkurs\nbewahren wollen. Im Übrigen sei er vom beherrschenden Aktionariat getäuscht\nworden.\n\n"}