{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-42_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4c2ec6a4ed5ec0df1a423f5f14f44c3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-42_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f247a8732f74a5d0362eea2922f5204cdff3706d91b2ccb1862856013153fe3078446d99fa1badb7812f49d6621984da17d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f247a8732f74a5d0362eea2922f5204cdff3706d91b2ccb1862856013153fe3078446d99fa1badb7812f49d6621984da17d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_42", "Checksum": "7382ab317b384ddf19e2a5969aade999"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Versicherungsgerichts) nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers\nals Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes\nVerschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absicht-\n5\nliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen\nNormverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen, u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619 f.; VGE 489/90 vom 21.4.1999 E. 3).\nDagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes\nsprechen (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten\nUmstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 183 E. 1b; 108 V 199 E. 1) zur Verneinung der\nSchadenersatzpflicht führen kann. Ebenso ist eine Schadenersatzpflicht zu verneinen, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94\nvom 28.8.1996 E. 1d mit Verweis auf BGE 108 V 183; Urteil des EVG H 61/01\nvom 16.3.2002 E. 3a). Zur Beurteilung des Verschuldens eines Organs sind zudem die privatrechtlichen Bestimmungen über die Organhaftung beizuziehen\n(Kieser, a.a.O., N Rz. 463).\n\n1.5 Die Schadenersatzpflicht setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen\noder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften durch den Arbeitgeber und\nseiner Organe einerseits und dem Eintritt des Schadens bei der Ausgleichskasse\nandererseits sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der adäquate Kausalzusammenhang wird bei jedem Umstand angenommen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 E. 4a m.H. = AHI 1994 204). Dabei\ngilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die ihm zur Verfügung\nstehenden Unterlagen die Überzeugung gewinnt, ein pflichtgemässes Verhalten\nhätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die durch Erfahrungssätze indizierten Auswirkungen gezeitigt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 768-771).\n\n2.1 Die B.________ AG, als deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer ins Recht gefasst worden ist, hatte Ihren Sitz während ihres ganzen Bestehens, seit dem 10. April 2014 bis zu ihrer Löschung aus dem Handelsregister\nam 8. September 2017, in C.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons\nSchwyz ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl.\noben E. 1; statt vieler: Urteil des BGer H 106/06 vom 26.6.2007 E. 4.2 m. Hinw.).\n\n6\n2.2.1 Vorab ist die Frage der Anspruchsverjährung von Amtes wegen zu prüfen\n(vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 815), zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schadenersatzforderungen insbesondere auch während der Dauer\ndes Einspracheverfahrens verjähren können (BGE 135 V 74 [= 9C_473/2008\nvom 19.12.2008]). Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjähren Schadenersatzansprüche zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis erhalten\nhat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.\n\n2.2.2 Zum Kriterium der Kenntnis des Schadens hat das Bundesgericht\nRegelzeitpunkte entwickelt, in welchen von der Schadenskenntnis ausgegangen\nwird (Reichmuth, a.a.O., Rz. 822). Um solche Regelzeitpunkte handelt es sich\nbei der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, bei der Auflage des\nKollokationsplanes sowie bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels\nAktiven (Kieser, a.a.O., N Rz. 522 ff.; Reichmuth, a.a.O., Fn. 1164 zu Rz. 822 mit\nVerweis auf BGE 126 V 443 E. 3; und das Urteil des EVG H 131/00 vom\n21.12.2001 E. 2a; siehe weiter die Urteile des BGer 9C_910/2009 vom 29.1.2010\nE. 3.3.2 m. w. Verw.; 9C_131/2008 vom 28.5.2009 E. 3.3.2; Urteile des EVG H\n74/05 vom 8.11.2005 E. 4.2; H 137/00 vom 6.11.2000 E. 4c). Schadenskenntnis\nvor dem Regelzeitpunkt ist nur unter besonderen Umständen anzunehmen,\nnamentlich einer gesicherten Kenntnis des entstandenen Schadens (Reichmuth,\na.a.O., Rz. 823 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Von einer\nKenntnisnahme des Schadens nach dem Regelzeitpunkt ist ebenfalls nur\nausnahmsweise auszugehen, z.B. infolge Unkenntnis des\nSchadenersatzpflichtigen (Reichmuth, a.a.O., Rz. 826).\n\n2.2.3 Mit dem Arbeitgeberkontrollbericht vom 1. März 2017 hatte die Vorinstanz\n(frühestens) Kenntnis über den Ausstand der Sozialversicherungsbeiträge im\nGrundsatz wie in der Höhe. Am 22. März 2017 gab sie ihre Forderung im\nKonkurs der Unternehmung ein; am 22. August 2017 wurde der Verlustschein\nausgestellt. Die Schadenersatzverfügung vom 5. September 2017 erging somit\nklarerweise innert der Verjährungsfrist; der Einspracheentscheid folgte nur sechs\nMonate später am 6.3.2018.\n\n"}