{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-42_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4c2ec6a4ed5ec0df1a423f5f14f44c3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-42_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f247a8732f74a5d0362eea2922f5204cdff3706d91b2ccb1862856013153fe3078446d99fa1badb7812f49d6621984da17d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f247a8732f74a5d0362eea2922f5204cdff3706d91b2ccb1862856013153fe3078446d99fa1badb7812f49d6621984da17d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_42", "Checksum": "7382ab317b384ddf19e2a5969aade999"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2018 42\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG) | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n 3\nrungsrechtliche Betrachtungsweise differenziert allerdings zwischen dem geschäftsführenden und dem nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied.\nWer als Verwaltungsrat die Geschäfte nicht selber führt, darf sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil BGE 114 V 223 auf die Überprüfung\nder Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges verlassen; allerdings wird von ihm verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Kieser a.a.O., N Rz. 473).\n\nIn der Rechtsprechung hat es sich zudem etabliert, das Ausmass der Pflichten\nvon der Unternehmensgrösse abhängig zu machen. Bei einem kleinen Unternehmen mit einer einfachen Verwaltungsstruktur wird vom einzigen Verwaltungsrat, der zugleich die Verwaltung der Gesellschaft zu besorgen hat, der Überblick\nüber alle wesentlichen Belange verlangt, ohne dass er sich durch Delegation bestimmter Befugnisse entlasten könnte (BGE 112 V 1 E. 1.2.a; Kieser, a.a.O.,\nN Rz. 476).\n\n1.2 In zeitlicher Hinsicht beginnt die Organhaftung grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so\nlange, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Marco Reichmuth, Die Haftung\ndes Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, St. Gallen 2008,\nRz. 242 und 256 mit Hinweisen). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann,\nsei es durch Handlungen oder Unterlassungen (BGE 126 V 61 E. 4a: Fehlen\neiner formellen und einer faktischen Organstellung). Zudem ist das Organ auch\nfür die vor der Übernahme der Organfunktion unbezahlt gebliebenen Beiträge\nhaftbar, soweit die Kausalität nicht durch eine bereits vorbestehende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person unterbrochen wird (VGE II 2009 120 vom\n23.2.2010 E. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz. 275 und 277).\n\n1.3 Eine Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist,\ndass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht\nmehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich\nauf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: durch Eintritt der Beitragsverwirkung\noder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die\nHaftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).\n\n4\nDer Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den\nnicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK\ninkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für\nrückständige Beiträge kommen (Kieser, a.a.O., N Rz. 444 m. Verw. Auf SVR\n1999 AHV Nr. 16 E. 5; vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).\n\n1.4 Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber\ndurch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und\nWillen begeht (ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein\nArbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher\nLage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen\n(Kieser, a.a.O., N Rz. 460, 465; BGE 112 V 159 = Pra 76 Nr. 132). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an\ndie Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt besonders für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse (vgl. E. 1.1). Das Verschulden\nist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 172/94 vom\n12.4.1995 E. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998\nE. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 E. 1c; VGE II 2017 15 vom 30.3.2017 E. 1.4).\n\nMit der \"absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften\" ist in\nerster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen\n(Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von\nArt. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind\nnicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch\ndie nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK\n1985, S. 575ff.; VGE 172/94 vom 12.4.1995 E. 1a; VGE 254/96 vom 17.9.1997\nE. 1a; VGE II 2017 15 vom 30.3.2017 E. 1.4).\n\n"}