3.5 Dem Gesagten nach hat Vorinstanz die Kinderrente von Beginn weg zu Recht der Kindsmutter überwiesen; dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich, soweit auf sie einzutreten ist, gesamthaft als unbegründet, und ist abzuweisen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG i.V.m. § 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: