Bfact. 2). Es entspricht zwar der gesetzlichen Regelung, dass der Beschwerdeführer und nicht die Tochter Anspruchsberechtigter der Kinderrente ist (weshalb die entsprechende Verfügung zwangsläufig auch dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, zu eröffnen gewesen wäre). Die Kinderrente ist allerdings ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes vorgesehen, wobei das Gesetz bei geschiedenen oder getrennten Elternteilen die Möglichkeit der Auszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil vorsieht (vgl. Art. 71ter Abs. 1 AHVV). In casu liegt ein solcher Anwendungsfall vor.