3.3.5 Am 24. Mai 2017 wurde die Tochter des Beschwerdeführers volljährig. Da sie sich in Ausbildung befand (und gemäss Aktenlage zurzeit noch befindet, vgl. Vi-act. 47-1/3), wurde die Kinderrente - nach Prüfung der Situation ab dem 18. Lebensjahr durch die Vorinstanz (Vi-act. 47+48) - weiter ausgerichtet (vgl. Viact. 54). Diese Vorgehensweise der Vorinstanz (weiterhin Ausrichtung der Kinderrente an bisherigen Zahlungsempfänger [i.d.R. Inhaber der elterlichen Sorge]) entspricht ebenfalls den geltenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden sollte.