Am 11. März 2013 stellte die Mutter bei der Vorinstanz den Antrag, dass die Kinderrente auf das Bankkonto der Mutter ausbezahlt werden soll. Mit Verfügung vom 20. März 2013 und vom 29. Juli 2013 richtete die Vorinstanz die Kinderrente direkt auf das Bankkonto der Mutter aus (vgl. Vi-act. 18-2/6 und Vi-act. 34-2/6). Dieser Sachverhalt stellt einen Anwendungsfall von Art. 71ter Abs. 1 AHVV dar (vorstehend Erw. 2.2.3). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Rechtmässigkeit der seit 2012 erfolgten Rentenzahlungen an die (nicht rentenberechtigte) Kindsmutter als Inhaberin der elterlichen Sorge sprechen.