3.3.4 Die Tochter wohnt seit Geburt bei ihrer Mutter in Deutschland, welcher bis zur Volljährigkeit der Tochter (24.5.2017) das alleinige Sorgerecht über diese zukam. Der Beschwerdeführer hat seit 1. September 2012 Anspruch auf eine Altersrente der AHV (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 20.3.2013, Vi-act. 19 [ersetzt durch Verfügung vom 29.7.2013, Vi-act. 35]). Ebenfalls seit 1. September 2012 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente für seine (damals noch minderjährige) Tochter (vgl. Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Am 11. März 2013 stellte die Mutter bei der Vorinstanz den Antrag, dass die Kinderrente auf das Bankkonto der Mutter ausbezahlt werden soll.