9 Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907, dass sich der bisherige Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang der neuen Leistungen reduziert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, erhält, die er an das Kind zu zahlen hat (vgl. BGE 134 V 15 Erw. 2.3).