3.3.2 In den Akten findet sich der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg vom 28. Mai 2002, mit welchem die Tochter des Beschwerdeführers unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt wurde. Diese Zuteilung der elterlichen Sorge wurde mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 bestätigt (Vi-act. 3-10/14 und 3-12/14). Anordnungen betreffend Unterhaltszahlungen wurden darin nicht getroffen. Es erhellt bereits aus zeitlicher Hinsicht, dass damals keine Anordnungen bezüglich Kinderrente erfolgten (bzw. erfolgen konnten), da der Beschwerdeführer damals keinen Anspruch auf Altersrente hatte. Es findet sich in den Akten zudem keine (Kinds-)Unter-