Diesen Anspruch hat die Vorinstanz mit der Verfügung vom 5. Dezember 2017 (wie auch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid) geprüft. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Rechtsnachteil erlitten, falls ihm die Verfügungen betreffend die Kinderrente im Jahr 2013 nicht eröffnet worden sein sollten. Von einer Nichtigkeit der fraglichen Verfügungen kann keine Rede sein. Dass die Renten seiner Tochter ausbezahlt wurden, bestreitet der Beschwerdeführer (zu Recht) ebenfalls nicht.