3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. Dezember 2017 die Verfügungen betreffend die Kinderrente vom 20. März 2013 und 29. Juli 2013 zugestellt. Von der Weiterzahlung der Kinderrente an die Tochter über deren vollendetes 18. Altersjahr hinaus war er schon zuvor informiert worden (vgl. vorstehend Ingress lit. D), womit er hiervon Kenntnis hatte.