3.1 Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Nachteil erwachsen. Wenn eine Verfügung der direkt betroffenen Person demgegenüber nicht eröffnet wurde, entfalten sie keine Rechtswirkungen (BGE 133 I 201 Erw. 2.3; Bundesgerichtsurteil 2C_657/2014 vom 12.11.2014 Erw. 2.1 ff.).