Wie es sich hiermit verhält, muss indes im Sinne der nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz wird indes angehalten, inskünftig (Zusatz-)Renten zu einer "Stammrente", welche einer Drittperson auszurichten sind, auch dem Rentenberechtigten zu eröffnen.