7 Vorinstanz telefonisch die Verfügung bezüglich der Kinderrente verlangte (Vi-act. 38 "Aimerait avoir la copie de la décision de sa fille"). Mithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach vorgängiger telefonischer Anfrage am 16. September 2013 die Verfügung vom 29. Juli 2013 betreffend Kinderrente zustellte. In diesem Fall wäre die betreffende Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Wie es sich hiermit verhält, muss indes im Sinne der nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt werden.