Beiliegend zur Verfügung vom 5. Dezember 2017 erhielt der Beschwerdeführer auch die Verfügungen vom 20. März 2013 und vom 29. Juli 2013 betreffend Kinderrente (vgl. Verfügung vom 5.12.2017 S. 1 drittunterster Absatz). Ob der Beschwerdeführer diese beiden Verfügungen aus dem Jahr 2013 bereits vorher erhalten hat, wird aus den vorliegenden Akten und Ausführungen nicht restlos klar. Adressiert sind die beiden Verfügungen betreffend Kinderrente jeweils nur an die Tochter. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 "endlich und erstmal nach 5 Jahren einen rechtsmittelfähigen Bescheid [zugestellt]" (Beschwerde Ziff. 3.5 und Ziff.