2.3.2 Der Beschwerdeführer ist von Gesetzes wegen Anspruchsberechtigter der Kinderrente. Die Zusatzrenten (Kinderrente wie Zusatzrente für die Ehefrau) stellen grundsätzlich keinen eigenständigen Rechtsanspruch dar; vielmehr sind sie untrennbar mit der Altersrente ("Stammrente") verbunden (Bundesgerichtsurteil H 88/05 vom 20.2.2006 Erw. 3; RWL Ziff. 3210 ff., 3341).