SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 ergibt sich, dass die Verfügung allen Dritten, die Qualität zur Beschwerde haben, zu eröffnen ist. Der Anspruch auf Zustellung der Verfügung leitet sich auch aus dem Gehörsanspruch ab (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015 Art. 49 N 50 mit wei- 6 teren Hinweisen, insb. auf BGE 127 V 120). Hoheitliche Anordnungen sind allen zu eröffnen, die zur Beschwerde befugt sind (Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 34 N 9).