Sozialversicherungsrechtliche Verfügungen weisen oft einen Drittbezug auf (bspw. Entscheide über Renten an Angehörige, über eine Rentensplittung, über eine Plafonierung der Individualrenten bei Ehepaaren, etc.). Hier wirft die Frage, wem die Verfügung zu eröffnen ist, besondere Probleme auf. Art. 49 ATSG regelt - von der Zustellung an andere Versicherungsträger abgesehen (Art. 49 Abs. 3 ATSG) - diese Frage nicht. Aus der subsidiär anwendbaren Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 ergibt sich, dass die Verfügung allen Dritten, die Qualität zur Beschwerde haben, zu eröffnen ist.