Die Kinderrente wird über die Volljährigkeit hinaus an den nichtrentenberechtigten Elternteil ausbezahlt, wenn diese Auszahlungsmodalität schon vorher bestand und das Kind weiterhin in dessen Haushalt lebt. Das volljährige Kind kann jedoch auf Gesuch hin die Auszahlung an sich selbst verlangen (Rz 10009 1/13). Geht aus den Rentenakten hervor, dass die Eltern getrennt leben, so hat die Ausgleichskasse den nichtrentenberechtigten Elternteil auf die Möglichkeit der direkten Auszahlung der Kinderrenten hinzuweisen (Rz 10010).