5 Kinderrente auf Gesuch hin an sich selbst verlangen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen oder solche des Kindes- oder Erwachsenenschutzes. Rz 10007: Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so sind die Kinderrenten vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die (auch geteilte) elterliche Sorge besitzt und das Kind bei ihm wohnt (Rz 10008 1/13).