2.2.3 Für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe ist die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV gilt sodann grundsätzlich auch für die Nachzahlung von Kinderrenten.