4 2.2.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente setzt nicht voraus, dass das Kind wirtschaftlich darauf angewiesen ist. Die Kinderrente ist zweckgebunden, muss also ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwendet werden. (Urteil BVGer C-5758/2014 vom 20.4.201 Erw.