Dem Verwaltungsgericht kommen weder strafrechtliche und/oder strafprozessuale Kompetenz noch eine Aufsichtsfunktion über die Vorinstanz zu. Auf dieses Rechtsbegehren Ziff. 2.3 kann somit nicht eingetreten werden. Zudem waren datenschutzrechtliche Fragestellungen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (und ebensowenig der diesem zugrunde liegenden Verfügung) und mussten es auch nicht sein. Mithin fehlt es auch an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (hierzu vgl. statt vielem vgl. BGE 125 V 413 Erw. 1a m.H.; VGE III 2014 74 vom 28.8.2014 Erw.