Es liegt damit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Es ist allerdings unbestritten, dass sich die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenauszahlungen allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. hierzu Urteil BVGer C-5758/2014 vom 20.4.2016 Erw. 4.2). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei "zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, die dem Datenschutz unterliegen", an Drittpersonen herauszugeben (Antrag Ziff. 2.3).