I. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Tochter des Beschwerdeführers als Empfängerin der hier umstrittenen Kinderrente ist deutsche Staatsangehörige und in Berlin wohnhaft. Der Beschwerdeführer (mit Wohnsitz im Kanton Schwyz) macht geltend, die Kinderrente sei von Beginn weg zu Unrecht direkt der Tochter ausgerichtet worden, sondern hätte vielmehr ihm als Rentenberechtigten ausbezahlt werden müssen.