Mit Verfügung vom 20. März 2013 bestätigte die SAK gegenüber A.________ einen Anspruch auf Altersrente von Fr. 264.-- ab 1. September 2012 bzw. von Fr. 266.-- ab 1. Januar 2013. Ebenfalls mit Verfügung vom 20. März 2013 bestätigte die SAK gegenüber B.________ in Dahlewitz in Deutschland einen Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente (zur Rente des Vaters) von Fr. 105.-- ab 1. September 2012 bzw. von Fr. 106.-- ab 1. Januar 2013. Die Überweisung der Kinderrente erfolgte auf das Bankkonto der Kindsmutter (Vi-act. 18-2/6).