{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-41_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "716eb31315903314f65ba6a14db43f88"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-41_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23d6de1a2ea062c00b230dc4d6dac57461b0c16c6345bb4ea6cb89c89e57606fa848e97ba12f17ecfdb034649eac660b7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23d6de1a2ea062c00b230dc4d6dac57461b0c16c6345bb4ea6cb89c89e57606fa848e97ba12f17ecfdb034649eac660b7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_41", "Checksum": "e93caba0209272530f9f5c4b442e19df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Diese Zuteilung der elterlichen Sorge wurde mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom\n16. Dezember 2002 bestätigt (Vi-act. 3-10/14 und 3-12/14). Anordnungen betreffend Unterhaltszahlungen wurden darin nicht getroffen. Es erhellt bereits aus\nzeitlicher Hinsicht, dass damals keine Anordnungen bezüglich Kinderrente erfolgten (bzw. erfolgen konnten), da der Beschwerdeführer damals keinen Anspruch\nauf Altersrente hatte. Es findet sich in den Akten zudem keine (Kinds-)Unterhaltsvereinbarung und auch keine Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung infolge Erreichens des AHV-Alters des Beschwerdeführers.\n\nBei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Kinderrente\nkeine von der hierzulande geltenden Gesetzeslage (vorstehend Erw. 2.2.1 ff.)\nabweichende zivilrechtliche Anordnung getroffen wurde. Gegenteiliges wird vom\nBeschwerdeführer nicht, insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht. Ein\nunbestimmter Hinweis auf eine \"Düsseldorfer Tabelle\" (Beschwerde Ziff. 4.3)\nkann diesen Nachweis nicht erbringen. Es gelangt somit die gesetzlich vorgesehene Auszahlungsmodalität für Kinderrenten zur Anwendung.\n\n3.3.3 Die Kinderrente ist grundsätzlich unabhängig von den wirtschaftlichen\nVerhältnissen des Kindes für dessen Unterhalt und Erziehung zu verwenden.\nZwar bestimmt der per 1.1.2017 ins Gesetz aufgenommene Art. 285a Abs. 3 des\n\n9\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907,\ndass sich der bisherige Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang der\nneuen Leistungen reduziert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter\noder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den\nUnterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen,\nerhält, die er an das Kind zu zahlen hat (vgl. BGE 134 V 15 Erw. 2.3). Ob der\nBeschwerdeführer tatsächlich zu hohe Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt hat oder\nnicht, ist indes letztlich eine zivilgerichtliche Streitigkeit, welche nicht in die\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt und im vorliegenden Verfahren nicht\nzu prüfen ist.\n\n3.3.4 Die Tochter wohnt seit Geburt bei ihrer Mutter in Deutschland, welcher bis\nzur Volljährigkeit der Tochter (24.5.2017) das alleinige Sorgerecht über diese zukam. Der Beschwerdeführer hat seit 1. September 2012 Anspruch auf eine\nAltersrente der AHV (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 20.3.2013, Vi-act. 19\n[ersetzt durch Verfügung vom 29.7.2013, Vi-act. 35]). Ebenfalls seit 1. September\n2012 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente für seine (damals\nnoch minderjährige) Tochter (vgl. Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Am 11. März 2013\nstellte die Mutter bei der Vorinstanz den Antrag, dass die Kinderrente auf das\nBankkonto der Mutter ausbezahlt werden soll. Mit Verfügung vom 20. März 2013\nund vom 29. Juli 2013 richtete die Vorinstanz die Kinderrente direkt auf das\nBankkonto der Mutter aus (vgl. Vi-act. 18-2/6 und Vi-act. 34-2/6).\n\nDieser Sachverhalt stellt einen Anwendungsfall von Art. 71ter Abs. 1 AHVV dar\n(vorstehend Erw. 2.2.3). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Rechtmässigkeit der seit 2012 erfolgten Rentenzahlungen an die (nicht\nrentenberechtigte) Kindsmutter als Inhaberin der elterlichen Sorge sprechen.\n\n3.3.5 Am 24. Mai 2017 wurde die Tochter des Beschwerdeführers volljährig.\nDa sie sich in Ausbildung befand (und gemäss Aktenlage zurzeit noch befindet,\nvgl. Vi-act. 47-1/3), wurde die Kinderrente - nach Prüfung der Situation ab dem\n18. Lebensjahr durch die Vorinstanz (Vi-act. 47+48) - weiter ausgerichtet (vgl. Viact. 54).\n\nDiese Vorgehensweise der Vorinstanz (weiterhin Ausrichtung der Kinderrente an\nbisherigen Zahlungsempfänger [i.d.R. Inhaber der elterlichen Sorge]) entspricht\nebenfalls den geltenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Es\nsind keine Gründe ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden sollte.\n\n3.4 Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen, weshalb von der\nbisherigen Zahlungsmodalität in Zukunft abgewichen werden soll, kann nicht gefolgt werden. Bereits erwähnt wurde, dass das Argument, er habe seit der Geburt\n10\nder Tochter (freiwillig) den höchstmöglichen Unterhalt bezahlt, unbehelflich ist.\nDas gleiche gilt auch für das (sinngemässe) Argument, er sei Anspruchsberechtigter der Kinderrente, weshalb ihm diese auch auszurichten sei (und wozu er auf\nein im Internet veröffentlichtes Informationsblatt der Vorinstanz verweist; Bfact. 2). Es entspricht zwar der gesetzlichen Regelung, dass der Beschwerdeführer und nicht die Tochter Anspruchsberechtigter der Kinderrente ist (weshalb\ndie entsprechende Verfügung zwangsläufig auch dem Beschwerdeführer, wie\nausgeführt, zu eröffnen gewesen wäre). Die Kinderrente ist allerdings ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes vorgesehen, wobei das\nGesetz bei geschiedenen oder getrennten Elternteilen die Möglichkeit der Auszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil vorsieht (vgl.\nArt. 71ter Abs. 1 AHVV). In casu liegt ein solcher Anwendungsfall vor.\n\n3.5 Dem Gesagten nach hat Vorinstanz die Kinderrente von Beginn weg zu\nRecht der Kindsmutter überwiesen; dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und\nnicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich, soweit auf sie einzutreten\nist, gesamthaft als unbegründet, und ist abzuweisen.\n\n"}