{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-41_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "716eb31315903314f65ba6a14db43f88"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-41_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23d6de1a2ea062c00b230dc4d6dac57461b0c16c6345bb4ea6cb89c89e57606fa848e97ba12f17ecfdb034649eac660b7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23d6de1a2ea062c00b230dc4d6dac57461b0c16c6345bb4ea6cb89c89e57606fa848e97ba12f17ecfdb034649eac660b7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_41", "Checksum": "e93caba0209272530f9f5c4b442e19df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Ob der\nBeschwerdeführer diese beiden Verfügungen aus dem Jahr 2013 bereits vorher\nerhalten hat, wird aus den vorliegenden Akten und Ausführungen nicht restlos\nklar. Adressiert sind die beiden Verfügungen betreffend Kinderrente jeweils nur\nan die Tochter. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 \"endlich und erstmal nach\n5 Jahren einen rechtsmittelfähigen Bescheid [zugestellt]\" (Beschwerde Ziff. 3.5\nund Ziff. 4.2 mit Verweis auf Bf-act. 5 = Verfügung vom 5.12.2017, in Bf-act. 5\nS. 4 ff. finden sich die Verfügungen vom 20.3.2013 und vom 29.7.2013). Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe sowohl die\nVerfügung vom 20. März 2013 als auch diejenige vom 29. Juli 2013 erhalten und\nverweist dabei auf ihre Schreiben vom 16. April 2013 (Vi-act. 25) und vom\n12. September 2013 (Vi-act. 39). Mit diesen beiden Schreiben überwies die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die \"Verfügung vom 20. März 2013\" und \"die Verfügung vom 29. Juli 2013\". Aus den Schreiben selber wird allerdings nicht ersichtlich, ob es sich bei diesen Verfügungen um diejenigen bezüglich Altersrente\noder Kinderrente handelt, welche jeweils am gleichen Tag erlassen wurden und\ndas gleiche Datum aufweisen. Zumindest in Bezug auf die Zustellung der \"Verfügung vom 29. Juli 2013\" (Vi-act. 39) darf allerdings davon ausgegangen werden,\ndass es sich dabei tatsächlich um die Verfügung betreffend Kinderrente handelte,\nda im Begleitschreiben vom 12. September 2013 auf ein Telefongespräch Bezug\ngenommen wird und der Beschwerdeführer gemäss der Akten-/Telefonnotiz der\n\n7\nVorinstanz telefonisch die Verfügung bezüglich der Kinderrente verlangte (Vi-act.\n38 \"Aimerait avoir la copie de la décision de sa fille\"). Mithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach vorgängiger telefonischer\nAnfrage am 16. September 2013 die Verfügung vom 29. Juli 2013 betreffend\nKinderrente zustellte. In diesem Fall wäre die betreffende Verfügung mittlerweile\nin Rechtskraft erwachsen. Wie es sich hiermit verhält, muss indes im Sinne der\nnachstehenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz wird indes angehalten, inskünftig (Zusatz-)Renten zu einer \"Stammrente\",\nwelche einer Drittperson auszurichten sind, auch dem Rentenberechtigten zu\neröffnen.\n\n2.3.3 Anzufügen ist, dass sich der Anspruch eines AHV-Rentners auf Kinderrenten aus dem Gesetz ergibt. Dies musste dem Beschwerdeführer von Anfang an\nklar sein. Jedenfalls muss er sich dieses Wissen nach dem Grundsatz \"ignorantia\niuris nocet\" (Rechtsunkenntnis schaden) zu seinem Nachteil anrechnen lassen.\nDie Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin (Vernehmlassung S. 3 dritter Absatz), dass der Beschwerdeführer seit Bearbeitung des Rentengesuchs (d.h. seit\n2012) über den Anspruch der Tochter auf eine Kinderrente und die Auszahlung\nder Kinderrente an die Mutter der Tochter informiert gewesen sein musste, da\nder Beschwerdeführer der Vorinstanz selber die Adresse der Tochter bzw. der\nMutter mitteilte (vgl. Vi-act. 8, 9 und 21). Wenn er erst Jahre später sich um die\nZustellung der entsprechenden Verfügungen / Zahlungsnachweise bemüht und\neine (Nach-)Zahlung an sich beansprucht, steht dieses Verhalten im Widerspruch\nzum Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Beziehungen zwischen Verwaltung und Bürger prägt und insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht\ngilt (BGE 108 V 84 Erw. 3a.).\n\n3.1 Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur\nNichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein\nNachteil erwachsen. Wenn eine Verfügung der direkt betroffenen Person demgegenüber nicht eröffnet wurde, entfalten sie keine Rechtswirkungen (BGE 133 I\n201 Erw. 2.3; Bundesgerichtsurteil 2C_657/2014 vom 12.11.2014 Erw. 2.1 ff.).\n\n3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Verfügung\nvom 5. Dezember 2017 die Verfügungen betreffend die Kinderrente vom\n20. März 2013 und 29. Juli 2013 zugestellt. Von der Weiterzahlung der Kinderrente an die Tochter über deren vollendetes 18. Altersjahr hinaus war er schon\nzuvor informiert worden (vgl. vorstehend Ingress lit. D), womit er hiervon Kenntnis\nhatte.\n\n8\nMit der Einsprache vom 15. Dezember 2017 wie auch mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde (und ebenso bereits mit der vorangegangenen Korrespondenz) hat der Beschwerdeführer die (Kinder-)Rente als solche wie auch in\nder Höhe nicht bestritten, sondern nur die (nachträgliche) Auszahlung derselben\nan ihn verlangt. Diesen Anspruch hat die Vorinstanz mit der Verfügung vom\n5. Dezember 2017 (wie auch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid) geprüft. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Rechtsnachteil erlitten, falls ihm\ndie Verfügungen betreffend die Kinderrente im Jahr 2013 nicht eröffnet worden\nsein sollten. Von einer Nichtigkeit der fraglichen Verfügungen kann keine Rede\nsein. Dass die Renten seiner Tochter ausbezahlt wurden, bestreitet der Beschwerdeführer (zu Recht) ebenfalls nicht.\n\n3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers\nzu Recht abgewiesen hat oder nicht. Der Beschwerdeführer argumentiert insbesondere, er habe seiner Tochter den höchstmöglichen Unterhaltsbeitrag bezahlt.\nJede Zusatzrente würde daher zu einer \"Überversorgung\" des Kindes führen\n(Beschwerde Ziff. 4.3).\n\n"}