{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-41_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "716eb31315903314f65ba6a14db43f88"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-41_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23d6de1a2ea062c00b230dc4d6dac57461b0c16c6345bb4ea6cb89c89e57606fa848e97ba12f17ecfdb034649eac660b7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23d6de1a2ea062c00b230dc4d6dac57461b0c16c6345bb4ea6cb89c89e57606fa848e97ba12f17ecfdb034649eac660b7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_41", "Checksum": "e93caba0209272530f9f5c4b442e19df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Oktober 1947 auf Antrag dem nicht\nrentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über\ndas Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder\nzivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gemäss\nArt. 71ter Abs. 1 AHVV gilt sodann grundsätzlich auch für die Nachzahlung von\nKinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich\nerbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).\n\n2.2.4 Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich\nselber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 3 AHVV [in Kraft seit 1.1.2011]).\n\n2.2.5 Diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Erw. 1.1.2-1.1.4) wurden in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-\nlassenen- und Invalidenversicherung (RWL, gültig ab 1.1.2003, Stand: 1.1.2018)\ndes Bundesamtes für Sozialversicherungen wie folgt präzisiert:\n\nRz 10006 1/13: Die Kinderrenten sind grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen. Volljährige Kinder in Ausbildung können die Auszahlung der\n\n5\nKinderrente auf Gesuch hin an sich selbst verlangen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen oder solche des Kindes- oder Erwachsenenschutzes.\n\nRz 10007: Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so sind die Kinderrenten vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten\nElternteil auszuzahlen, wenn dieser die (auch geteilte) elterliche Sorge besitzt\nund das Kind bei ihm wohnt (Rz 10008 1/13).\n\nDie Kinderrente wird über die Volljährigkeit hinaus an den nichtrentenberechtigten Elternteil ausbezahlt, wenn diese Auszahlungsmodalität schon vorher bestand und das Kind weiterhin in dessen Haushalt lebt. Das volljährige Kind kann\njedoch auf Gesuch hin die Auszahlung an sich selbst verlangen (Rz 10009 1/13).\n\nGeht aus den Rentenakten hervor, dass die Eltern getrennt leben, so hat die\nAusgleichskasse den nichtrentenberechtigten Elternteil auf die Möglichkeit der\ndirekten Auszahlung der Kinderrenten hinzuweisen (Rz 10010).\n\n2.2.6 Diese gesetzlichen Vorgaben wie auch die RWL regeln mithin nur die Auszahlung der Kinderrente, sagen hingegen nichts aus über die Eröffnung und die\nEröffnungsadressaten der jeweiligen Verfügungen.\n\n2.3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder\nmit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom\n6.10.2000). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.\nSie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen\nPerson kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).\n\nSozialversicherungsrechtliche Verfügungen weisen oft einen Drittbezug auf\n(bspw. Entscheide über Renten an Angehörige, über eine Rentensplittung, über\neine Plafonierung der Individualrenten bei Ehepaaren, etc.). Hier wirft die Frage,\nwem die Verfügung zu eröffnen ist, besondere Probleme auf. Art. 49 ATSG regelt\n- von der Zustellung an andere Versicherungsträger abgesehen (Art. 49 Abs. 3\nATSG) - diese Frage nicht. Aus der subsidiär anwendbaren Bestimmung von\nArt. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 ergibt sich,\ndass die Verfügung allen Dritten, die Qualität zur Beschwerde haben, zu eröffnen\nist. Der Anspruch auf Zustellung der Verfügung leitet sich auch aus dem Gehörsanspruch ab (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015 Art. 49 N 50 mit wei-\n6\nteren Hinweisen, insb. auf BGE 127 V 120). Hoheitliche Anordnungen sind allen\nzu eröffnen, die zur Beschwerde befugt sind (Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 34 N 9).\n\n2.3.2 Der Beschwerdeführer ist von Gesetzes wegen Anspruchsberechtigter der\nKinderrente. Die Zusatzrenten (Kinderrente wie Zusatzrente für die Ehefrau) stellen grundsätzlich keinen eigenständigen Rechtsanspruch dar; vielmehr sind sie\nuntrennbar mit der Altersrente (\"Stammrente\") verbunden (Bundesgerichtsurteil\nH 88/05 vom 20.2.2006 Erw. 3; RWL Ziff. 3210 ff., 3341).\n\nVerfügungen, welche eine Kinderrente betreffen, sind somit insbesondere auch\nder versicherten Person zustellen, welche der Anspruch auf die \"Stammrente\"\nzusteht (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Es ist zunächst zu prüfen, ob bzw. wann dem\nBeschwerdeführer die Verfügungen betreffend Kinderrente vom 20. März 2013\nund vom 29. Juli 2013 zugestellt wurden.\n\n"}