{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-41_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "716eb31315903314f65ba6a14db43f88"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-41_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23d6de1a2ea062c00b230dc4d6dac57461b0c16c6345bb4ea6cb89c89e57606fa848e97ba12f17ecfdb034649eac660b7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23d6de1a2ea062c00b230dc4d6dac57461b0c16c6345bb4ea6cb89c89e57606fa848e97ba12f17ecfdb034649eac660b7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_41", "Checksum": "e93caba0209272530f9f5c4b442e19df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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März 2018 rechtzeitig\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden\nAnträgen:\n2.1 Einen rechtsmittelfähigen Bescheid/Verfügung bezüglich der Kinderrente für\nB.________ betreffend die Rentenjahre 2012 bis 2018 und zukünftige Jahre\nan den rentenberechtigten Beschwerdeführer auszustellen.\n2.2 Der Beschwerdegegner hat zu verfügen, dass sämtliche Zahlungen betreffend Kinderrente für B.________ rückwirkend für die Jahre 2012 bis 2018\nund in Zukunft ausschliesslich an den Beschwerdeführer zu leisten sind.\n2.3 Der Beschwerdegegner ist nicht berechtigt, die an den Beschwerdeführer zu\nerteilende Verfügung gem. 2.1. der Mutter des gemeinsamen Kindes\nB.________ zuzustellen. Zusätzlich ist die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, die dem Datenschutz unterliegen, an C.________ (Mutter von\nB.________) oder an dritte Personen oder Institutionen herauszugeben.\nHierzu zählen unter anderem: Angaben über Wohnsitz, Beitragsjahre, Einkommen und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Vermögensangaben, Versicherungsjahre, Versicherungszeit, Höhe der geleisteten\nBeiträge.\n\n3\n2.4 Die Rentennachzahlungen für die Jahre 2012-2018 sind mit 5% Jahreszins\ngem. OR 104, I zu verzinsen.\n\nI. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Die Tochter des Beschwerdeführers als Empfängerin der hier umstrittenen\nKinderrente ist deutsche Staatsangehörige und in Berlin wohnhaft. Der Beschwerdeführer (mit Wohnsitz im Kanton Schwyz) macht geltend, die Kinderrente\nsei von Beginn weg zu Unrecht direkt der Tochter ausgerichtet worden, sondern\nhätte vielmehr ihm als Rentenberechtigten ausbezahlt werden müssen.\n\nEs liegt damit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Es ist allerdings unbestritten, dass sich die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenauszahlungen allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt\n(vgl. hierzu Urteil BVGer C-5758/2014 vom 20.4.2016 Erw. 4.2).\n\n1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei \"zu verurteilen, es ab\nsofort zu unterlassen, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, die\ndem Datenschutz unterliegen\", an Drittpersonen herauszugeben (Antrag\nZiff. 2.3).\n\nDem Verwaltungsgericht kommen weder strafrechtliche und/oder strafprozessuale Kompetenz noch eine Aufsichtsfunktion über die Vorinstanz zu. Auf dieses\nRechtsbegehren Ziff. 2.3 kann somit nicht eingetreten werden. Zudem waren\ndatenschutzrechtliche Fragestellungen nicht Gegenstand des angefochtenen\nEinspracheentscheides (und ebensowenig der diesem zugrunde liegenden Verfügung) und mussten es auch nicht sein. Mithin fehlt es auch an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung\n(hierzu vgl. statt vielem vgl. BGE 125 V 413 Erw. 1a m.H.; VGE III 2014 74 vom\n28.8.2014 Erw. 1.1; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, Rz. 52ff. zu Vorbem. zu §§ 19-28).\n\n2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einerseits, dass ihm bezüglich die Kinderrente für die Jahre 2012 bis 2018 und für die Zukunft eine rechtsmittelfähige Verfügung ausgestellt werden müsse (Antrag Ziff. 2.1). Anderseits fordert er die\nNachzahlung sämtlicher Zahlungen der Kinderrente seit 2012 und für die Zukunft\nan ihn (Antrag Ziff. 2.2).\n\n4\n2.2.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes\neine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der\nAnspruch auf eine Kinderrente setzt nicht voraus, dass das Kind wirtschaftlich\ndarauf angewiesen ist. Die Kinderrente ist zweckgebunden, muss also ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwendet werden. (Urteil BVGer C-5758/2014 vom 20.4.201 Erw. 4.3 m.V. auf U. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 22ter N. 1 m.H. auf\nZAK 1969 S. 124).\n\n2.2.2 Gemäss Art. 22ter Abs. 2 AHVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000), abweichende\nzivilrichterliche Anordnungen sowie abweichende Regelungen des Bundesrates\nbetreffend die Auszahlung in Sonderfällen.\n\n"}