Weder ist die Streitsache komplex, noch erforderte sie einen ausserordentlichen Aufwand, noch ist der Streitwert hoch. Entsprechend ist der Antrag auf Leistung einer Umtriebsentschädigung abzuweisen. 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid Nr. 116/18 vom 5. März 2018 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2018 ersatzlos aufgehoben. 2. Kosten werden keine gesprochen. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.