11 handelt und der (vernünftig betriebene) Aufwand denjenigen Rahmen überschreitet, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (BGE 110 V 132 Erw. 4.d; BGE 129 V 113 Erw. 4.1). Selbst der Umstand, dass sich eine Beschwerde führende Partei juristisch beraten liess und dafür ein Honorar zu bezahlen hat, rechtfertigt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht (Urteil BGer 8C_124/2012 vom 27.8.2012 Erw. 7). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Weder ist die Streitsache komplex, noch erforderte sie einen ausserordentlichen Aufwand, noch ist der Streitwert hoch.